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   BVerwG, 08.12.1961 - VII C 20.61   

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https://dejure.org/1961,543
BVerwG, 08.12.1961 - VII C 20.61 (https://dejure.org/1961,543)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1961 - VII C 20.61 (https://dejure.org/1961,543)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1961 - VII C 20.61 (https://dejure.org/1961,543)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1218
  • ZMR 1963, 379
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.12.1957 - IV C 67.57
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1961 - VII C 20.61
    Diese gesetzliche Abgrenzung des notwendigen Inhalts der Rechtsmittelbelehrung zeigt, daß diese nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen braucht; sie hat dem Betroffenen nicht alle Einzelheiten Beines Verhaltens vorzuschreiben und kann ihm nicht jede eigene Verantwortung abnehmen (vgl. hierzu auch BVerwGE 1, 192 und 6, 66).

    Die Frist ist vielmehr nur dann nicht in Lauf gesetzt, wenn die Belehrung Unzutreffendes sagt, insbesondere wenn sie nebensächliche Formalitäten als zwingend hinstellt und dadurch dem Rechtsuchenden die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise erschwert, wenn sie zumindest aber den Eindruck in ihn hervorzurufen geeignet ist, ohne Beachtung jener Förmlichkeit werde die Rechtsverfolgung scheitern (BVerwGE 6, 66).

  • BVerwG, 21.11.1961 - I B 144.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1961 - VII C 20.61
    Denn die Sprungrevision kann nur zugelassen werden, wenn die Berufung statthaft ist ("unter Umgehung der Berufungsinstanz", vgl. auch Beschluß vom 21. November 1961 - BVerwG I B 144.61 -).
  • BVerwG, 14.10.1960 - I B 127.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Vertretungszwang vor dem

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1961 - VII C 20.61
    Mehr als diese geforderten Angaben braucht die Belehrung nicht zu enthalten, um die Frist in Lauf zu setzen (Beschluß vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 -, Buchholz 310, § 58 VwGO Nr. 1).
  • BVerwG, 04.12.1959 - VII C 36.58
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1961 - VII C 20.61
    Der erkennende Senat hat bereits mit Beschluß vom 26. November 1959 - BVerwG VII CB 165.59 - (DVBl. 1960 S. 107) und mit Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII C 36.58 - (NJW 1960 S. 1074, in den übrigen Veröffentlichungen, z.B. BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58], insoweit nicht abgedruckt) entschieden, daß eine Klage als unzulässig abzuweisen ist, wenn der Klageerhebung ein wegen Versäumung der Einspruchsfrist erfolgloses Einspruchsverfahren vorangegangen ist.
  • BVerwG, 17.09.1954 - IV B 8.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1961 - VII C 20.61
    Diese gesetzliche Abgrenzung des notwendigen Inhalts der Rechtsmittelbelehrung zeigt, daß diese nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen braucht; sie hat dem Betroffenen nicht alle Einzelheiten Beines Verhaltens vorzuschreiben und kann ihm nicht jede eigene Verantwortung abnehmen (vgl. hierzu auch BVerwGE 1, 192 und 6, 66).
  • BVerwG, 26.11.1959 - VII CB 165.59
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1961 - VII C 20.61
    Der erkennende Senat hat bereits mit Beschluß vom 26. November 1959 - BVerwG VII CB 165.59 - (DVBl. 1960 S. 107) und mit Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII C 36.58 - (NJW 1960 S. 1074, in den übrigen Veröffentlichungen, z.B. BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58], insoweit nicht abgedruckt) entschieden, daß eine Klage als unzulässig abzuweisen ist, wenn der Klageerhebung ein wegen Versäumung der Einspruchsfrist erfolgloses Einspruchsverfahren vorangegangen ist.
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2019 - 9 LB 59/17

    Bekanntgabe; elektronische Form; elektronische Übermittlung; Fristbeginn;

    Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht auch schon in der Vergangenheit ausgegangen, wenngleich seine diesbezüglichen Ausführungen entweder nicht zu § 58 VwGO ergangen sind (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1961 - 7 C 20.61 - NJW 1962, 1218 zu §§ 32, 39 Hess.VGG) oder jedenfalls nicht entscheidungstragend waren (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 1983 - 6 C 162.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132 und vom 5. Juli 1985 - 8 C 92.83 - NVwZ 1985, 900; Beschlüsse vom 12. Januar 1970 - 6 C 47.69 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 19, vom 16. November 1973 - 7 B 58.73 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 25, vom 28. November 1975 - 7 B 151.75 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 30, vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - NJW 1991, 508 und vom 5. Mai 1999 - 8 B 16.99 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 73).
  • BVerwG, 09.05.2019 - 4 C 2.18

    Auslegung; Beginn der einzuhaltenden Frist; Fristberechnung; Gemeinsamer Senat;

    Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht auch schon in der Vergangenheit ausgegangen, wenngleich seine diesbezüglichen Ausführungen entweder nicht zu § 58 VwGO ergangen sind (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1961 - 7 C 20.61 - NJW 1962, 1218 zu §§ 32, 39 Hess.VGG) oder jedenfalls nicht entscheidungstragend waren (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 1983 - 6 C 162.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132 und vom 5. Juli 1985 - 8 C 92.83 - NVwZ 1985, 900; Beschlüsse vom 12. Januar 1970 - 6 C 47.69 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 19, vom 16. November 1973 - 7 B 58.73 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 25, vom 28. November 1975 - 7 B 151.75 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 30, vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - NJW 1991, 508 und vom 5. Mai 1999 - 8 B 16.99 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 73).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2018 - 8 S 1294/17

    Rechtsmittelbelehrung über den Beginn einer Frist

    Das Bundesverwaltungsgericht hat soweit ersichtlich erstmals mit Urteilen vom 08.12.1961 (- VII C 20.61 -,NJW 1962, 1218 sowie - VII C 72.61 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 2) zu der Frage Stellung genommen und ausgeführt, "eine Rechtsmittelbelehrung (ist) nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf das die Frist in Lauf setzende Ereignis enthält" (NJW 1962, S. 1219), wenngleich entscheidungstragend nicht die Ausführungen zur Verwaltungsgerichtsordnung, sondern zum Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetz waren.

    Zwar ist die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts wenig überzeugend, wonach es " notwendig " (Hervorhebung nur hier) sei, "daß das Gesetz unter der Belehrung über die einzuhaltende Frist nur eine Belehrung über die absolute Dauer der Frist versteht" (Urteil vom 08.12.1961 - VII C 20.61 -, NJW 1962, 1218 [1219]).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2018 - 8 S 1295/17

    Belehrung über "die einzuhaltende Frist" im Sinne von VwGO § 58 Abs 1

    Das Bundesverwaltungsgericht hat soweit ersichtlich erstmals mit Urteilen vom 08.12.1961 (- VII C 20.61 -,NJW 1962, 1218 sowie - VII C 72.61 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 2) zu der Frage Stellung genommen und ausgeführt, "eine Rechtsmittelbelehrung (ist) nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf das die Frist in Lauf setzende Ereignis enthält" (NJW 1962, S. 1219), wenngleich entscheidungstragend nicht die Ausführungen zur Verwaltungsgerichtsordnung, sondern zum Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetz waren.

    Zwar ist die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts wenig überzeugend, wonach es " notwendig " (Hervorhebung nur hier) sei, "daß das Gesetz unter der Belehrung über die einzuhaltende Frist nur eine Belehrung über die absolute Dauer der Frist versteht" (Urteil vom 08.12.1961 - VII C 20.61 -, NJW 1962, 1218 [1219]).

  • BVerwG, 23.07.1965 - VII C 170.64

    Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung mittels eingeschriebenen Briefes -

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 20.61 - (NJW 1962, 1218) ausgeführt hat, ist es nicht erforderlich, daß das die Frist in Lauf setzende Ereignis bezeichnet wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2017 - 8 S 361/17

    Anforderungen an die Zulassung der Berufung wegen Divergenz bzw. wegen

    Neben den bereits vom Verwaltungsgericht gewürdigten Entscheidungen dürfte dabei auch von Bedeutung sein, dass das Bundesverwaltungsgericht - wenn auch nicht entscheidungstragend - bereits 1961 entschieden hat, dass eine "Rechtsmittelbelehrung nicht deshalb fehlerhaft (ist), weil sie keinen Hinweis auf das die Frist in Lauf setzende Ereignis enthält" (BVerwG, Urteil vom 08.12.1961 - VII C 20.61 - NJW 1962, 1218 [1219]), und selbst - unter Verweis auch auf vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidungen - der Auffassung ist, in "der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entschieden, daß es einer Belehrung über den Beginn der Widerspruchs- oder Klagefrist nicht bedarf" (BVerwG, Beschluss vom 05.05.1999 - 8 B 16.99 - juris, Rn. 3).
  • BVerwG, 16.11.1973 - VII B 58.73

    Wirksamkeitsvoraussetzungen der einem Widerspruchsbescheid beigefügten

    Es ist nicht erforderlich, daß die Rechtsmittelbelehrung auch das die Frist in Lauf setzende konkrete Ereignis bezeichnet; die konkrete Bestimmung des Laufs der Rechtsmittelfrist fällt in die Eigenverantwortlichtkeit des Betroffenen (vgl. Urteile des Senats vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 20.61 - [NJW 1962, 1218 f.] und vom 23. Juli 1965 - BVerwG VII C 170.64 - [Buchholz 340 § 4 VwZG Nr. 2]; Beschluß vom 12. Januar 1970 - BVerwG VI C 47.69 - [Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 19]).

    Eine Rechtsmittelbelehrung kann allerdings auch dann fehlerhaft sein, wenn sie über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehende unrichtige Hinweise enthält, die geeignet sind, bei einem Beteiligten irrige Vorstellungen über das Rechtsmittel zu erregen und dadurch die Rechtsverfolgung zu erschweren (BVerwGE 6, 66 [BVerwG 18.12.1957 - IV C 67/57]; Urteil des Senats vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 20.61 - [a.a.O.]; Beschluß vom 26. März 1962 - BVerwG V B 78.61 - [Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 3]).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2017 - 8 S 362/17

    Zulassung der Berufung wegen Divergenz bzw. grundsätzlicher Bedeutung der

    Neben den bereits vom Verwaltungsgericht gewürdigten Entscheidungen dürfte dabei auch von Bedeutung sein, dass das Bundesverwaltungsgericht - wenn auch nicht entscheidungstragend - bereits 1961 entschieden hat, dass eine "Rechtsmittelbelehrung nicht deshalb fehlerhaft (ist), weil sie keinen Hinweis auf das die Frist in Lauf setzende Ereignis enthält" (BVerwG, Urteil vom 08.12.1961 - VII C 20.61 - NJW 1962, 1218 [1219]), und selbst - unter Verweis auch auf vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidungen - der Auffassung ist, in "der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entschieden, daß es einer Belehrung über den Beginn der Widerspruchs- oder Klagefrist nicht bedarf" (BVerwG, Beschluss vom 05.05.1999 - 8 B 16.99 - juris, Rn. 3).
  • BVerwG, 22.06.1984 - 5 C 12.83

    Explizite Zulassung der Berufung bei Streitwerten unter 500 DM - Zulässigkeit

    In Fällen, in denen die Berufung nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. § 135 VwGO), kann der Weg in die Revisionsinstanz nur eröffnet werden, wenn derjenige in die Berufungsinstanz offensteht; nur dann kann die Berufungsinstanz "übergangen" werden (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG 7 C 20.61 - [NJW 1962, 1218] - BVerwGE 28, 88).
  • BSG, 06.12.1978 - 9 RV 16/78

    Revision - Sprungrevision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Zulassung

    Dieses Gericht hat in einem Urteil vom 8. Dezember 1961 (Buchholz 510 5 154 VVGO Nr. 1 = NJW 1962, 1218) im Ergebnis übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BSG zu 5 150 Nr. 1 SGG eine Berufung, die das Verwaltungsgericht zu Unrecht für ohne weiteres statthaft gehalten und nicht ausdrücklich zugelassen hatte (5 151 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-), zugleich mit der Zulassung der Sprungrevision als zugelassen angesehen und lediglich in einer Anfügung nebenher die Ansicht geäußert, die Zulassung könne nicht in eine diese ausdrücklich ablehnende Entscheidung hineingelesen werden.
  • BVerwG, 28.09.1970 - VII B 114.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.09.1970 - VII B 63.70

    Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung

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